Verein Ernst Kreidolf

Geschichte

Der Schweizer Maler und Bilderbuchkünstler Ernst Kreidolf (1863 Bern – 1956 Bern) gilt seit dem Erscheinen seiner Blumenmärchen (1898) im deutschsprachigen Raum als der Schöpfer des modernen Bilderbuchs. Bis in die 1930er-Jahre schuf er mehr als ein Dutzend phantasievoller Bilderbücher, darunter die bis heute unverändert beliebten Wiesenzwergeoder Ein Wintermärchen.

Der 1947 gegründete „Verein der Freunde Ernst Kreidolfs“ wechselte 1996 den Namen und heisst seither Verein Ernst Kreidolf. Dieser ist nicht nur Inhaber der Bildrechte des Künstlers, sondern auch Eigentümer einer grossen Kreidolf-Sammlung, die im Kunstmuseum Bern aufbewahrt wird. Zentrale Aufgabe des Vereins ist es, das Andenken an Ernst Kreidolf lebendig zu erhalten, die Sammlung zu erweitern und sein Werk durch Ausstellungen und Publikationen zu erforschen und bekannt zu machen.

Statuten

Die Statuten des Vereins Ernst Kreidolf

1.
Der Verein Ernst Kreidolf ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, der auf gemeinnütziger Basis beruht und als Körperschaft bestehen will. Er hat seinen Sitz in Bern.

2.
Der Zweck des Vereins besteht in der Betreuung der vereinseigenen Ernst Kreidolf-Sammlung. Diese soll durch gelegentliche Ankäufe von Kreidolf-Werken ergänzt werden. Eine wesentliche Aufgabe des Vereins ist, die Sammlung durch Ausstellungen und Publikationen allen Interessenten zugänglich zu machen, um damit den Namen Ernst Kreidolf lebendig zu erhalten.

3.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund mündlicher oder schriftlicher Anmeldung.

Die Mitglieder verpflichten sich zu einer jährlichen Beitragsleistung. Für die finanziellen Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Ende eines Kalenderjahres, nach schriftlicher sechsmonatiger Kündigung (Art. 70 ZGB) an den Vorstand, möglich. Ausgetretene verlieren dadurch alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Mitglieder ausschliessen.

4.
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Privatpersonen und Ehepaare
b) Behörden, Gesellschaften, Korporationen, Vereine und juristische Personen

5.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

6.
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern mit Stimmrecht, welche alle vier Jahre gewählt werden. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte selbst ausser denjenigen, welche der Hauptversammlung vorbehalten bleiben.

Der Präsident erstattet den Jahresbericht, der Kassier legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben per Ende des Jahres und den Stand des Vermögens ab.

Der Vorstand amtet ehrenamtlich.

7.
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Antrag des Vorstandes, oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt, einberufen werden.

8.
In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen:
a)   Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
b)   Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
c)   Kreditbewilligungen über CHF 10›000.—
d)   Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des Budgets
e)   Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und solche von Mitgliedern
f)    Abänderung der Statuten
g)   Auflösung des Vereins

9.
Alle Mitglieder haben an der Hauptversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die schriftliche Zustimmung einer Mehrheit der Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Hauptversammlung gleichgestellt.

10.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

Mitgliederbeiträgen, Honoraren aus Karten- und Bücherverkauf, Zinserträgen von Vermögenswerten, Schenkungen sowie Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen.

11.
Der Präsident, der Sekretär und der Kassier vertreten den Verein nach aussen, der Präsident und der Sekretär oder Kassier führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

12.
Der Vorstand erlässt alle für die Erreichung des Vereinszieles erforderlichen Reglemente und Instruktionen

13.
Die Vereinsversammlung wählt alle vier Jahre zwei Rechnungsrevisoren. Auch Personen ausserhalb des Vereins sind wählbar.

14.
Wird der Verein durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder aufgelöst, so ist die gesamte Kreidolf-Sammlung einem öffentlich zugänglichen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Museum mit Sitz in der Schweiz schenkungsweise zu überlassen, unter der Bedingung, dass diese für immer zusammengefügt bleibt und im Sinne einer Sammlung gezeigt wird.

Die übrigen Vermögenswerte des Vereins sollen der Institution zufallen, welche diese Kreidolf-Sammlung aufnimmt und weiterpflegt.

Das Vermögen ist zweckgebunden für die Erhaltung dieser Sammlung zu verwenden.

Die vorstehenden revidierten Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 28.8.1999 in Ittigen genehmigt und treten sofort in Kraft.

Ittigen, 28.8.1999

Vorstand

Verein Ernst Kreidolf
Eugensbergstrasse 16
8268 Salenstein
Vorstand
Präsidentin
Dr. Barbara Stark
Vizepräsidentin,
Webseite, Facebook
Dr. Sibylle Walther
Finanzen und
Mitgliederadministration
Beat Hostettler
Protokoll
Dr. Anna Lehninger
Archiv
Myrjam Hostettler
Administration
Isa Anderegg-Müller
Soziale Medien
Meret Jenk

Mitglied werden

Der Verein Ernst Kreidolf freut sich über Neueintritte. Mitglieder werden laufend über die Vereinstätigkeit informiert und dürfen eine Jahresgabe erwarten.

Sind Sie auf der Suche nach einem besonderen Geburtstagsgeschenk? Die Mitgliedschaft im Verein Ernst Kreidolf ist vielleicht genau das Richtige!

Der Jahresbeitrag beträgt:

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